Statuten des Radsportvereins Buchrain

Ausgabe vom 14.03.2012

Art. 1   NAME UND SITZ

  1. Unter dem Namen „Radsportverein Buchrain (RSV Buchrain)“ besteht ein konfessionell
    neutraler und parteipolitisch unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB

Art. 2   ZWECK

  1. Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere durch Radfahren.

  2. Der Verein führt radtouristische und gesellige Veranstaltungen durch.

  3. Der Verein pflegt die Kameradschaft und die Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.

Art. 3   ZUGEHOERIGKEIT

  1. Der Verein kann einem übergeordneten Verband (z.B. Swiss Cycling) beitreten.

Art. 4   MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:

    a) Aktivmitglieder

    b) Ehrenmitglieder

  2. Als Aktivmitglied gelten natürliche Personen die gewillt sind, sich aktiv am Vereinsleben des RSV Buchrain zu beteiligen und den Aktivmitgliederbeitrag bezahlt haben. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an Radtouren und Anlässen gemäss Jahresprogramm, besteht nicht. Der Eintritt als Aktivmitglied kann jederzeit schriftlich erfolgen. Mit der Bezahlung des Jahresbeitrages hat ein neues Aktivmitglied Anrecht auf das Vereinstrikot und die Statuten. Über die definitive Aufnahme entscheidet die Generalversammlung. Die Zahl der Aktivmitglieder ist unbeschränkt.

  3. Als Ehrenmitglieder gelten natürliche Personen, die sich in besonderer Art und Weise um das Wohl des RSV Buchrain verdient gemacht haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes, durch Beschluss der Generalversammlung. Ehrenmitglieder können an allen Vereinsaktivitäten teilnehmen.

  4. Der Austritt aus dem Verein ist grundsätzlich nur auf Ende des Vereinsjahres (d.h. auf den 31. Dezember) möglich, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind. Die Austrittserklärung hat schriftlich, 30 Tage im Voraus, z. Hd. des Vorstandes, zu erfolgen.

  5. Mitglieder, welche ihren Beitragsleistungen auch nach schriftlicher Mahnung nicht nachkommen, in schwerer Weise gegen Sinn und Zweck dieser Statuten verstossen oder sich der Mitgliedschaft im Verein als unwürdig erweisen, können vom Vorstand, durch Beschluss der Generalversammlung, jederzeit vom Verein ausgeschlossen werden. Sie sind vom Ausschluss schriftlich zu benachrichtigen und können innert 20 Tagen nach Zustellung des Entscheides, bei der Vereinsleitung Beschwerde führen. Der Vorstand kann an der nächstfolgenden GV einem Wiedererwägungsantrag stellen. Gegen den neuen Generalversammlungsbeschluss kann nicht mehr rekurriert werden.

Art. 5   RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten, den Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen.

  2. Die Aktiv- und Ehrenmitglieder sind in den Versammlungen stimm- und wahlberechtigt. Neu aufgenommene Aktivmitglieder können das Stimm- und Wahlrecht erst an der folgenden General- oder Mitgliederversammlung ausüben. Sie können aber sofort Ideen und Vorschläge einbringen.

  3. Aktiv- und Ehrenmitglieder können Anträge z. Hd. der GV stellen. Diese sind 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

  4. Die Beitragspflicht für Aktivmitglieder beginnt mit der Aufnahme in den Verein (sh. Mitgliedschaft Art. 4.2)

  5.  Ehrenmitglieder haben keinen Jahresbeitrag zu bezahlen.

  6. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren das Stimm- und Wahlrecht.

Art. 6   ORGANISATION UND LEITUNG

  1. Das Vereinsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember.

  2. Die Organe des Vereins sind:

    a) die Generalversammlung

    b) die Mitgliederversammlung

    c) der Vorstand

    d) der Rechnungsrevisor

  3. Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie wird jährlich einmal, spätestens bis Ende Februar, durchgeführt und behandelt folgende Traktanden:

    1. Begrüssung und Appell
    2. Wahl der Stimmenzähler
    3. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
    4. Jahresbericht des Präsidenten und des technischen Leiters
    5. Mutationen (Eintritte/Austritte)
    6. Abnahme der Jahresrechnung / Bericht des Kassiers
    7. Bericht des Rechnungsrevisors und Entlastung des Vorstandes
    8. Festlegung der Jahresbeiträge für Aktivmitglieder und der Kompetenzsumme des Vorstandes
    9. Genehmigung des Budgets
    10 Wahlen
    a) des Vereinspräsidenten
    b) der Vorstandsmitglieder
    c) des Rechnungsrevisors
    11. Beschlussfassung über Änderungen der Statuten
    12. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der einzelnen Mitglieder
    13. Behandlung von Beschwerden gemäss Art. 4.5
    14. Jahresprogramm
    15. Ehrungen
    16. Verschiedenes

  4. Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt schriftlich. Die Traktandenliste und das Protokoll der vorjährigen GV, sowie der Jahresbericht des Präsidenten und des technischen Leiters, werden an der GV nicht separat vorgelesen. Sie werden den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Versammlung zugestellt.

  5. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann, unter Angabe der zu behandeln- den Traktanden, vom Vorstand oder einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Sie ist binnen 30 Tage durchzuführen. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Generalversammlung.

  1. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst.
    Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die Generalversammlung durch einfaches Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (Stichentscheid).
    Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr (die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten + 1). Für den zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen.
    Über Geschäfte, die nicht traktandiert waren, dürfen Beschlüsse nur gefasst werden, wenn eine vorherige Bekanntmachung nicht möglich war und wenn die Anwesenden einer dringlichen Behandlung zustimmen.

  2. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie behandelt Vereinsgeschäfte die nicht in den Kompetenzbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen.

  3. Diese Statuten gelten für alle Mitgliederkategorien des Radsportvereins Buchrain.

Art. 7   VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vereinspräsidenten und mindestens drei Mitgliedern. Er wird von der ordentlichen Generalversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Der Präsident muss separat, die anderen Vorstandsmitglieder „in globo“ gewählt werden. Die gewählten Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

  2.  Kündigt ein Vorstandsmitglied sein Amt, so wird dieses erst am Ende der nächsten Generalversammlung von seinem Amt befreit. Das heisst, dieses Mitglied muss sein Ressort bis zur nächsten Generalversammlung weiterführen. Erfüllt dieses Mitglied seine Pflichten nicht mehr, so ist der Vorstand berechtigt, sich selbst provisorisch zu ergänzen und dieses neue Vorstandsmitglied durch die nächste GV bestätigen zu lassen. Rücktritte müssen dem Präsidenten, respektive dem Vizepräsidenten bis spätestens 31.Oktober schriftlich eingereicht werden.

  3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

  4. Rechtsverbindliche Unterschriften führt der Vereinspräsident oder der Kassier, kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied.

  5. Die Aufgabe des Vorstandes sind u. a.:

  • Anwendung der Statuten und Reglemente
  • Vertretung des Vereins nach aussen (gegenüber Behörden, Institutionen, übergeordneten Verbänden, Presse, usw.)
  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der General- und Mitgliederversammlungen sowie den Vollzug der gefassten Beschlüsse
  • Ausarbeitung von allgemeinen Richtlinien und Zielsetzungen
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Führung der Jahresrechnung
  • Vorbereitung des Budgets
  • Sicherstellung der administrativen und technischen Leitung des Vereins
  • Erstellen der Mitgliederliste
  • Wahl der Delegierten für die Versammlungen der übergeordneten Verbände inkl. Festlegung der Kompetenzen und der Spesenvergütungen. Die Delegierten sind verpflichtet, über ihren Einsatz, an der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen
  • Vorbereitung der Wahlvorschläge für Vereinsfunktionäre

6. Grundsätzlich erledigen die einzelnen Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:

  • Der Präsident

    - leitet die Versammlungen und führt den Verein. Er hat die Versammlungen und die Vorstandsitzungen einzuberufen und die Traktandenliste festzulegen. Er verfasst z.Hd. der Generalversammlung einen Bericht über das verflossene Vereinsjahr.

  • Der technische Leiter

    - erstellt zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern ein Jahresprogramm. Er koordiniert die Vereinsaktivitäten und verfasst z. Hd. der Generalversammlung einen Jahresbericht.

  • Der Aktuar

    - führt die Beschlussprotokolle der Versammlungen und der Vorstandssitzungen. Er ist für die administrativen Belange des Vereins und für das Archiv zuständig.

  • Der Kassier

    - hat die Vereinsfinanzen wahrheitsgetreu zu führen und zu verwalten. Er muss über sämtliche Ein- und Ausgaben Buch führen. Der Jahresabschluss per Ende Vereinsjahr (Art. 6.1), muss er durch die Rechnungsrevisoren prüfen lassen. Er vertritt den Präsidenten und die anderen Vorstandsmitglieder bei deren Abwesenheit.

Art. 8   REVISOR

  1. Die ordentliche Generalversammlung wählt ein Rechnungsrevisor, für die Dauer von zwei Jahren.

  2. Er überwacht die Arbeit des Kassiers und prüfen die Jahresrechnung spätestens
    14 Tage vor der Generalversammlung. Über das Ergebnis seiner Prüfung verfasst er z.Hd. der GV einen schriftlichen Bericht.

Art. 9   FINANZEN

  1. Die Einnahmen des Vereins sind:
    a) Mitgliederbeiträge
    b) freiwillige Beiträge (Gönner) und Schenkungen
    c) Arbeitsleistungen der Mitglieder
    d) Veranstaltungen (z.B. Bueri-Radrundfahrt, usw.)
    e) Verkauf von Vereinsartikeln

  2. Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich von der Generalversammlung festgelegt. Der maximale Jahresbeitrag ist auf Fr. 100.00 begrenzt.

  1. Die Mitgliederbeiträge sind immer für das laufende Vereinsjahr geschuldet. Es sind keine pro rata Jahresbeiträge möglich. Die Beiträge können an der jeweiligen Generalversammlung (Barzahlung) oder spätestens bis am darauf folgenden 31. März, mittels Einzahlungsschein, bezahlt werden.

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 10   ARCHIV

  1. GV-Protokolle, Jahresberichte des Präsidenten und des technischen Leiters, Jahresprogramme, Jahresabschlüsse und Revisorenberichte, Mitgliederverzeichnisse, Korrespondenz mit Behörden oder Verbandsorganen sowie die Vorstandssitzungsprotokolle der letzten 5 Jahre werden im Vereinsarchiv aufbewahrt. Das Archiv wird vom jeweiligen Aktuar geführt.

Art. 11   PUBLIKATIONEN

  1. Publikationen in den Medien werden, im Zusammenhang mit unseren Vereinsaktivitäten, vom Vorstand veranlasst.

Art. 12   STATUTENAENDERUNGEN

  1. Eine Änderung der Statuten kann nur an der Generalversammlung beschlossen werden.

Art. 13   AUFLOESUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung, mit der Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Solange sich noch 10 Mitglieder für die Fortführung des Vereins verpflichten, kann dieser nicht aufgelöst werden.

  2. Im Falle der Auflösung des RSV Buchrain, wird das Vereinsvermögen, nach Tilgung aller Verpflichtungen gegenüber Dritten, einer gemeinnützigen Organisation überwiesen. Der Name dieser Institution wird von den Stimmberechtigten festgelegt.

  3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des ZGB.

Art. 14   UEBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 21. Januar 2012 angenommen. Sie ersetzen die Statuten vom 26. Januar 2007 und treten ab sofort in Kraft.

 

 

Der Vereinspräsident:                                                  Der Aktuar:

Rolf Stadelmann                                                          Michael Kohler